AGB
Allgemeine
Verkaufsbedingungen
(AGB)Allgemeine Verkaufsbedingungen
I. Angebot und Vertragsabschluss
Die vom Besteller unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Wir
können dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer
Auftragsbestätigung annehmen oder innerhalb dieser Frist die bestellte Ware
zusenden.
II. Überlassene Unterlagen
An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller
überlassenen Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z.B.
Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns das Eigentums- und
Urheberrecht vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht
werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche
Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von
Abschnitt I. annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.
III. Preise und Zahlung
1. In unseren Preisen ist die Umsatzsteuer und Verpackungskosten enthalten.
Liefer- und Versandkosten sind in unseren Preisen nicht enthalten.
2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das genannte Konto zu
erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer
Vereinbarung zulässig.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen
nach Lieferung zu zahlen. Die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Für den Fall, dass wir einen höheren
Verzugsschaden geltend machen, hat der Besteller die Möglichkeit, uns
nachzuweisen, dass der geltend gemachte Verzugsschaden überhaupt nicht
oder in zumindest wesentlich niedrigerer Höhe angefallen ist.
IV. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Forderungen
rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Aufrechnung gegen unsere
Ansprüche ist der Besteller auch berechtigt, wenn er Mängelrügen oder
Gegenansprüche aus demselben Kaufvertrag geltend macht. Zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.V. Lieferzeit
1. Soweit kein ausdrücklich verbindlicher Liefertermin vereinbart wurde, sind unsere
Liefertermine bzw. Lieferfristen ausschließlich unverbindliche Angaben.
2. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die
Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Der Besteller kann 2 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen
Liefertermins/Lieferfrist uns in Textform auffordern binnen einer angemessenen
Frist zu liefern. Sollten wir einen ausdrücklichen Liefertermin/eine Lieferfrist
schuldhaft nicht einhalten oder wenn wir aus anderem Grund in Verzug geraten,
so muss der Besteller uns eine angemessene Nachfrist zur Bewirkung der
Leistung setzen. Wenn wir die Nachfrist fruchtlos verstreichen lassen, so ist der
Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten.
4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden
Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Besteller bleibt seinerseits
vorbehalten nachzuweisen, dass ein Schaden in der verlangten Höhe überhaupt
nicht oder zumindest wesentlich niedriger entstanden ist. Die Gefahr eines
zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht
in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder
Schuldnerverzug gerät.
5. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines
Lieferverzuges bleiben unberührt.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen
Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor.
2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn
übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er
verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und
Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern (Hinweis: nur zulässig
bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten
durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig
auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der
Besteller unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte
Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der
Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
entstandenen Ausfall.3. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller
erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das
Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache
fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen
verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der
Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des
Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den
Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die
Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten
erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des
Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr
als 20 % übersteigt.
VII. Gewährleistung und Mängelrüge
1. Soweit die in unseren Prospekten, Anzeigen und sonstigen Angebotsunterlagen
enthaltenen Angaben nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
worden sind, sind die dort enthaltenen Abbildungen oder Zeichnungen nur
annähernd maßgebend.
2. Soweit der gelieferte Gegenstand nicht den nachfolgend aufgeführten subjektiven
Anforderungen, den objektiven Anforderungen oder den Montageanforderungen
entspricht, so sind wir zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn wir
aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung
berechtigt sind.
Die Sache entspricht nicht den subjektiven Anforderungen, wenn sie
a) nicht die zwischen dem Besteller und uns vereinbarte Beschaffenheit aufweist,
b) sich nicht für die nach unserem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
c) nicht mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen,
einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Soweit nicht zwischen dem Besteller und uns unter Beachtung der geltenden
Informations- und Formvorschriften etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die
Sache nicht den objektiven Anforderungen, wenn sie
a) sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet,
b) nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und
die der Besteller erwarten kann unter Berücksichtigung der Art der Sache und der
öffentlichen Äußerungen, die von uns oder einem anderen Glied der Vertragskette
oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett,
abgegeben wurden,
c) nicht der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder
das wir dem Besteller vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt haben, undd) nicht mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder
Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt
der Besteller erwarten kann.
Eine wirksame anderweitige Vereinbarung zwischen dem Besteller und uns über
die objektiven Anforderungen der Sache setzt voraus, dass der Besteller vor
Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass
ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht,
und die Abweichung in diesem Sinne im Vertrag ausdrücklich und gesondert
vereinbart wurde.
3. Der Besteller hat zunächst die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung
oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die vom Besteller
gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung
ohne erhebliche Nachteile für den Besteller bleibt. Während der Nacherfüllung sind
die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den
Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten
Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache
oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die
Nacherfüllung fehlgeschlagen oder haben wir die Nacherfüllung insgesamt
verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Der Besteller hat uns keine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Sobald der Besteller
uns über den Mangel unterrichtet hat, eine angemessene Frist abgelaufen ist und
bis dahin keine Nacherfüllung erfolgt ist, ist der Besteller ebenfalls zum Rücktritt
oder zur Minderung berechtigt.
4. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des
Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung
fehlgeschlagen ist oder wir die Nacherfüllung verweigert haben. Der Besteller hat
uns keine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Sobald der Besteller uns über den
Mangel unterrichtet hat, eine angemessene Frist abgelaufen ist und bis dahin
keine Nacherfüllung erfolgt ist, ist der Besteller ebenfalls zur Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen berechtigt. Das Recht des Bestellers zur
Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den
nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
5. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden
Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon
unberührt. Wir haften unbeschadet vorstehender Regelungen und der
nachfolgenden Haftungsbeschränkungen uneingeschränkt für Schäden an Leben,
Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen
Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertretern oder unserer Erfüllungsgehilfen
beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden, die auf
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist, unserer
gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit wir
bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oderHaltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie.
Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit
beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur
dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der
Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
6. Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden,
soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren
Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist
(Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise
mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen
Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen
nicht. Die in den Sätzen 1 – 3 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch,
soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und
sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
7. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen
oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
8. Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich 2 Jahre, gerechnet ab
Gefahrübergang. Hat sich ein Mangel innerhalb der Verjährungsfrist gezeigt, so
tritt die Verjährung nicht vor dem Ablauf von vier Monaten nach dem Zeitpunkt ein,
in dem sich der Mangel erstmals gezeigt hat. Hat der Besteller zur Nacherfüllung
oder zur Erfüllung von Ansprüchen aus einer Garantie die Ware an uns oder auf
unsere Veranlassung einem Dritten übergeben, so tritt die Verjährung von
Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei
Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware
dem Besteller übergeben wurde. (Hinweis: möglich ist eine Reduzierung auf ein
Jahr in AGBs bei gebrauchten Sachen. Bei Baumaterialien – sofern eingebaut –
beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre, falls die Baumaterialien gebraucht sind,
ist eine Reduzierung in AGBs auf 1 Jahr möglich). Diese Frist gilt auch für
Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus
unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
VIII. Sonstiges
1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts
(CISG).
2. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden
oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon
unberührt.